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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 3 U 270/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Kaskoversicherung für seinen Pkw ... (...). Mit diesem Fahrzeug erlitt A, dem der Beklagte die Benutzung gestattet hatte, am ...2.2006 einen Unfallschaden.

Die Klägerin beauftragte den in ihrem Unternehmen tätigen Kfz-Sachverständigen SV1 mit der Ermittlung des Schadens. In seinem Gutachten vom 22.3.2006 (Bl. 16-20 = 62-66 d.A.) bezifferte dieser die Reparaturkosten unter Abzug eines Vorteilsausgleichs "neu für alt" mit € 13.714,81; den Wiederbeschaffungswert setzte er auf € 34.050,00 und den Restwert mit € 13.200,00 fest (alle Beträge ohne MWSt). Die Klägerin rechnete dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 28.6.2006 (Bl. 21 d.A.) wie folgt ab:

 Wiederbeschaffungswert Kfz EUR 34.050,00
abzgl. Restwert EUR 13.200,00
abzgl. Selbstbeteiligung EUR 500,00
 EUR 20.350,00

Die Klägerin zahlte an den Beklagten € 20.350,-. Der Beklagte akzeptierte die Abrechnung und ließ das Fahrzeug einer Verwertung zuführen.

Im September 2006 bemerkte die Klägerin, dass sie die Entschädigung falsch berechnet hatte. Mit Schreiben vom 15.9.2006 bezifferte sie den zu erstattenden Betrag auf € 13.214,81 (= € 13.714,81 Reparaturkosten abzüglich € 500,00 Selbstbeteiligung) und forderte den Beklagten auf, den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von € 7.135,19 zurückzuerstatten.

Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung der € 7.135,19 beansprucht und geltend gemacht, es habe nach den zutreffenden Feststellungen der Reparatur-Kalkulation SV1 kein Totalschaden vorgelegen; sie habe nach § 13 Ziff. 5 AKB nur die Reparaturkosten (abzüglich € 500,00 Selbstbeteiligung) zu zahlen gehabt. Der Beklagte sei durch die unrichtige Regulierung deshalb in Höhe der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert. Sie hat behauptet, sie habe dem Beklagten zeitgleich mit ihrer Abrechnung vom 28.6.2006 auch die Reparatur-Kalkulation SV1 übersandt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 7.135,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass ihm bei Erhalt des Abrechnungsschreibens vom 28.6.2006 bereits die Reparatur-Kalkulation SV1 vorgelegen habe. Aus der Sicht des Beklagten sei maßgeblich gewesen, dass ihm nach einem gescheiterten Reparaturversuch bei der Fa. B durch die Niederlassung der C mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele und eine Reparatur deshalb ausscheide (Beweis: 1. Zeugin Z1, 2. Zeuge Z2, Bl. 36 d.A.). Bis zur Abrechnung vom 28.6.2006 habe der Beklagte 4 Monate lang nichts von der Klägerin gehört. Er habe die Abrechnung dann akzeptiert, weil sie seinem Informationsstand "wirtschaftlicher Totalschaden" entsprochen habe. Die Reparatur-Kalkulation SV1 sei ihm erstmals auf seine Anforderung durch das Schreiben der Klägerin vom 11.11.2006 (Bl. 67 d.A.) übersandt worden (Beweis: Zeugin Z1, Bl. 36 d.A.).

Der Beklagte hat ferner die Richtigkeit der Reparatur-Kalkulation SV1 hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten bestritten und angeführt, ihm sei bei Erhalt der Korrekturberechnung eine Reparatur wegen der bereits erfolgten Verwertung des Unfallfahrzeugs nicht mehr möglich gewesen. Unter den gegebenen Unständen sei es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, wegen eines eigenen Kalkulationsirrtums Rückzahlung zu verlangen.

Im Wege der Hilfsaufrechnung hat der Beklagte die Erstattung ihm vor der Begutachtung durch SV1 durch die - durchaus sinnvolle - Erstreparatur bei der Fa. B nach deren Rechnung vom 8.3.2006 (Anl. B 1, Bl. 39 d.A.) entstandener Reparaturkosten in Höhe von € 3.706,47 beansprucht. Die Reparatur sei nur insofern erfolglos gewesen, als die Fa. B die eigentliche Fehlerursache nicht gefunden habe; die Fa. B habe aber gleichwohl auf Bezahlung bestanden und das Fahrzeug erst nach Bezahlung durch den Beklagten herausgegeben.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Hilfsaufrechnung vorgetragen, die insoweit geltend gemachte angebliche Gegenforderung bestehe nicht, denn die Erstreparatur bei der Fa. B habe Aufwendungen betroffen, die nicht erforderlich und zur Schadensbeseitigung ungeeignet gewesen seien.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für die von ihr behauptete Höhe der Reparaturkosten beweisfällig geblieben und die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs treuwidrig sei. Die Beweislast für die Höhe der Reparaturkosten sei auf die Klägerin übergegangen, weil sie die Beweislosigkeit des nach allgemeinen Grundsätzen für die Höhe des Erstattungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu vertreten habe.

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe verkannt, dass ihre Korrekturberechnung unter Zugrundelegung der Feststellungen der Reparatur-Kalkulation SV1 korrekt sei (§ 13 Ziff. 5 AKB). Dass zunächst falsch abgerechnet und auf dieser Grundlage zuviel bezahlt worden sei, beruhe ausschließlich auf einem Versehen ihrer Sachbearbeiterin, nämlich der Verwechslung der Abrechnung nach Grundsätzen der Kaskoversicherung (Reparaturkosten) mit denen nach Haftpflichtversicherungsgrundsätzen (Totalschaden).

Der Rückforderungsanspruch sei auch weder nach § 814 BGB noch unter dem Gesichtspunkt einer "illoyalen Rechtsausübung" nach § 242 BGB ausgeschlossen. Es sei keineswegs unmöglich, die Richtigkeit der Reparatur-Kalkulation SV1 anhand seiner tatsächlichen Feststellungen, die zutreffend seien, und seiner umfangreichen Dokumentation zu überprüfen. Sie sei zutreffend.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie € 7.135,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er führt aus, das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass es der Klägerin unter den gegebenen Unständen nach Treu und Glauben verwehrt sei, wegen eines eigenen Kalkulationsirrtums Rückzahlung zu verlangen. Das ergebe sich auch daraus, dass ihm anderenfalls ein Schadensersatzanspruch gegenüber die Klägerin zustehe, der sich aus einer vertraglichen Pflichtverletzung der Klägerin - der falsche Abrechnung im Schreiben vom 28.6.2006 - ergebe. Der Beklagte hält hilfsweise an der bereits in I. Instanz erklärten Hilfsaufrechnung fest.

Der Senat hat nach einem Hinweis eine zunächst angeordnete Beweisaufnahme über die Höhe der Reparaturkosten nicht durchgeführt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Dabei kann dahin stehen, ob der Klägerin tatsächlich ein Anspruch gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überzahlung des aus dem Unfall vom 28.2.2006 entstandenen Schadens zusteht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn man dies zu Gunsten der Klägerin annimmt, steht der Geltendmachung dieses Anspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).

Dieser ist darin begründet, dass die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber widersprüchlich verhalten hat, sich mit ihrem Rückforderungsbegehr in Widerspruch zu ihrer eigenen Abrechnung setzt. Missbräuchlich ist ein solch widersprüchliches Verhalten jedenfalls dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (BGHZ 32, 279; BGHZ 94, 351; BGH NJW 1986, 2107). Bejaht hat die Rechtsprechung dies insbesondere in den Fällen, in denen eine Partei einen eigenen Anspruch in Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände der anderen Partei gegenüber abgerechnet hat und diese Abrechnung akzeptiert wurde (BGHZ 120, 133; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1421).

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat mit der Ermittlung des Schadens einen eigenen Sachverständigen beauftragt, der alle für die Schadensberechnung maßgeblichen Feststellungen, insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert berechnet und der der Klägerin in seinem Gutachten zugänglich gemacht hat. In Kenntnis all dieser Daten hat die Klägerin dem Beklagten den erstattungsfähigen Schaden mit 20.350,00 € beziffert.

Der Annahme rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens steht auch nicht entgegen, dass die neuere Rechtssprechung nicht jede Nachforderung als treuwidrig ansieht, sondern insoweit auf die Umstände des Einzelfalles abstellt (BGH a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Der Beklagte verfügte - anders als die Klägerin - nicht über die erforderlichen Kenntnisse, aus denen er hätte erkennen können, dass die ursprüngliche Abrechnung falsch war. Aus dem ihm zugegangenen Abrechnungsschreiben vom 28.6.2006 ergaben sich die erforderlichen Reparaturkosten nicht. Ob ihm - wie er behauptet - zuvor von seiner Werkstatt mitgeteilt worden war, es handele sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, eine Reparatur sei nicht mehr möglich, kann dabei dahin stehen. Nicht feststeht, dass dem Beklagten von der Klägerin zusammen mit der Abrechnung vom 28.6.2006 auch eine Ablichtung des Gutachtens SV1 übersandt wurde. Einen dahingehenden Beweis konnte die Klägerin nicht antreten, was sich zu ihrem Nachteil auswirkt, weil sie bezüglich dieses die Treuwidrigkeit ausschließenden Umstands beweisbelastet ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Frage der Treuwidrigkeit nicht darauf an, wann und zu welchem Preis der Beklagte das Fahrzeug veräußert hat. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass dies nach Zugang der ursprünglichen Abrechnung geschah. Der Beklagte hat damit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung Vermögensdispositionen getroffen, entschieden, was er mit dem Fahrzeug machen will. Ob die Verwertung des Fahrzeugs für ihn mit einem Gewinn oder einem Verlust endete, spielt dabei keine Rolle, da es hier nicht um Schadensersatzansprüche geht. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit entfällt nicht, wenn der Beklagte durch eine besonders günstige, über dem tatsächlichen Restwert liegende Verwertung des Fahrzeugs einen Gewinn gemacht haben sollte. Diesen hat er im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm von der Klägerin gemachten Abrechnung gemacht und ist insoweit weder zur Offenlegung noch zur Herausgabe verpflichtet.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Hierzu hat auch die Klägerin nichts vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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